Das Schweizer Militärvelo, das Ordonnanzrad 05 (1944)



Bereits im Jahre 1888 gab es den ersten Versuch in der Schweiz, Radfahrer zu militärischen Zwecken einzusetzen. Es folgten weitere diesbezügliche Versuche und Übungen, z.T. auch mit diversen Klappfahrrädern, welche sich jedoch allesamt als untauglich erwiesen. !904 wurde dann das „Normalrad“ entwickelt, mit dem 1905 in der Radfahrer-Rekrutenschule zum ersten Mal die Radfahrer-Rekruten damit ausgerüstet wurden. hergestellt wurde dieses schweizerische Ordonnanzrad von drei Fabriken: Condor, Cosmos und Schwalbe (allesamt in der Schweiz ansässig).

Dieser Radtyp hat 2 Weltkriege überlebt und wurde erst ab 1993 u.a. aufgrund von einer immer schwieriger werdenden Ersatzteilversorgung von einem neuen Militärvelo, dem Fahrrad 93, abgelöst. Diesem hat es jedoch den bewährten Sattel und anfangs auch die Lenkerform weitervererbt.

Das hier gezeigte Velo des Herstellers Condor mit dem Baujahr 1944 ist in einem altersgemäßen sehr guten Originalzustand, d.h. auf Nabenachsen, Nabenkörper (Fichtel & Sachs) etc. sind die Jahreszahlen 43 bzw. 44 eingeschlagen (siehe auch Bild von Sattel). Selbst auf den roten Luftschläuchen ist noch der Eingangs-Stempel des Zeughauses von 1941 zu finden! Bitte auch das Logo der Tell-Armbrust beachten: dies ist sowohl an den Lenkergriffen als auch auf den originalen (!!) 26“ Reifen zu finden

Die hintere Trommelbremse wurde 1953 nachgerüstet und das Rücklicht ist ebenfalls neueren Datums.

Auffallend an diesen sehr solide gebauten Rädern sind die Dimensionen: stärkeres Lenkerrohr, sehr große Pedale, breitere Kette und ein Gepäckträger mit 80Kg Tragkraft!

Dies alles ist gepaart mit hervorragender Servicefreundlichkeit, d.h. es lassen sich viele Teile problemlos zerlegen und die Kugeln der Kugellager können einzeln getauscht werden.

Wie die Schweizer Radfahrertruppen mit ihren Rädern umzugehen hatten, mag hier ein Auszug aus dem „Ordonnanz-Fahrrad-Büchlein“  zeigen:

„Das Ordonnanz-Fahrrad ist dem Mann vom Bunde anvertrautes Kriegsmaterial, zu welchem er grösste Sorgfalt zu tragen hat. // Geht ein Rad infolge nachlässiger Behandlung zugrunde oder ist es beim Einrücken in einem Zustand, dass es zuerst in Revision gegeben werden muss, so hat der Fehlbare nicht nur die Reparatur selbst zu bezahlen, sondern es kann gegen ihn noch das Militärgerichtsverfahren wegen Zugrundegehen-Lassens und Verschleuderns von Kriegsmaterial eingeleitet werden.